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Corona– Probleme und Lösungen

Das Coronavirus beginnt, sich in Europa immer stärker auszubreiten. Auch in Nordrhein-Westfalen ist es bereits angekommen. Wir hoffen und wünschen den Betroffenen, dass sie sich schon bald erholen, und insgesamt, dass es gelingt, die Infektionsketten erfolgreich zu durchbrechen.

Unser Steuerbüro hat folgende Maßnahmen getroffen, um weiterhin die Abläufe aufrecht zu erhalten:

Um jegliche Folgen einer Quarantäne zu vermeiden, gilt ab sofort

- Einige Mitarbeiter sind nicht mehr vor Ort im Büro erreichbar. Soweit möglich, haben wir Heimarbeitsplätze eingerichtet.


- Bis auf Weiteres geben wir der Kommunikation über Telefon (02181/7722 oder 7723), über FAX (02181/73860) oder Internet (info@pesch-reisdorf.de) den absoluten Vorrang gegenüber direktem persönlichem Kontakt.


- Bei unseren persönlichen Beratungsterminen vor Ort in der Kanzlei gilt: Der Schutz aller Beteiligten hat Vorrang! Für Beratungstermine stehen wir Ihnen nach wie vor gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie aber, diese vorab telefonisch mit uns zu vereinbaren. Dies gilt auch für die persönliche Entgegennahme von Unterlagen.


- Soweit und solange wie möglich, werden wir unseren Bürobetrieb mit einer personellen Minimalbesetzung weiterführen.

Die Gesetzgebung zu KuG im Zusammenhang mit Corona ist noch nicht abgeschlossen. Nachfolgend haben wir einige Fragen und Antworten zusammengetragen um die bisherigen Entwicklungen zusammenzufassen.


Bitte haben Sie noch etwas Geduld!
Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Fördermittel

NRW-Soforthilfe 2020
Ab dem 27.03.2020 können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler über ein elektronisches Antragsverfahren Zuschüsse erhalten, wenn Sie durch Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Sie benötigen für den Antrag:
- ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.).
- die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden)
- die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer
- die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung
- die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- die Anzahl der Beschäftigten (Informationen zu Aushilfen etc., auf der Website des Landes)

Information über die Höhe der Unterstützung, die genauen Vorraussetzungen und die Unterlagen die Sie für die Antragsstellung brauchen, finden Sie hier.

WICHTIG: Anträge müssen bis zum 30.04.2020 gestellt werden!
Hilfe von der NRW.BANK
Damit Ihnen nicht das Geld ausgeht, eröffnet der Bund den Bürgschaftsbanken die Möglichkeit, Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250 000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen zu treffen.

Die NRW.BANK unterstützt Unternehmen in NRW, die wirtschaftlich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind. Details zum Darlehensprogramm gibt es hier.
Zuerst zu Hausbank
Wenden Sie sich zuerst an Ihre Hausbank. Diese überprüft wie gewohnt Ihre Bonität und entscheidet über den Zins für das Darlehen.

Kurzarbeitergeld

Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Es wird Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt.
Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Das geschieht schon rückwirkend zum 1. März.
Was sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld?
Was genau die Vorraussetzungen für das Kurzarbeitergeld, ist in dem folgenden Video kurz erklärt.
NEUERUNG: Bisher mindestens ein Drittel der Belegschaft von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sein, jetzt sind es nur noch 10 Prozent.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Minijobber sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen (PDF).


Quelle + Updates: Bundesagentur für Arbeit
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
Wie das Verfahren genau abläuft erfahren Sie in nachfolgendem Video. (Stand vor Covid-19).

NEUERUNG: Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
WICHTIG: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie hier auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.

Wenn das Kurzarbeitergeld bewilligt wurde, können sie den Leistungsantrag stellen.
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes helfen wir Ihnen natürlich gerne! Alternativ finden Sie hier eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Arbeitsrechtliche Folgen

Selbstverständlich ist die Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen den rechtsberatenden Berufen vorenthalten. Wir können an dieser Stelle lediglich auf Hinweise und aktuelle Entwicklungen verweisen. Bitte wenden Sie sich bei Rechtsfragen an Ihren Rechtsanwalt.
Aktuelle Informationen vom BDA
Hier finden sie einer der ersten Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Folgen des Coronavirus zur Kenntnisnahme. Ob dies schon der Weisheit letzter Schluss ist, bleibt bei der derzeitigen dynamischen Entwicklung abzuwarten.
Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf

Insolvenz

Selbstverständlich ist die Beratung in insolvenzrechtlichen Fragen den rechtsberatenden Berufen vorenthalten. Wir können an dieser Stelle lediglich auf Hinweise und aktuelle Entwicklungen verweisen. Bitte wenden Sie sich bei Rechtsfragen an Ihren Rechtsanwalt.
Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgestetzt
Bei Zahlungsunfähigkeit gilt nicht wie bisher die Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen nur wegen den aktuellen Umstände gezwungen sind Insolvenz anzumelden.
Ihre Steuerberater
Pesch + Reisdorf